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Pflegegrade

Fünf Pflegegrade, die die individuelle Pflegebedürftigkeit besser berücksichtigen

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz gibt es ab 2017 statt drei Pflegestufen fünf Pflegegrade, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird nicht mehr zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen differenziert. Ob jemand pflegebedürftig ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Grad der Selbstständigkeit. Das bedeutet beispielsweise: Was kann der Betroffene noch alleine und wo benötigt er Unterstützung? Das kommt allen Pflegebedürftigen entgegen, Demenzkranken genauso wie Menschen mit körperlichen Einschränkungen. Ausgehend von der Selbstständigkeit einer Person wird das Stadium der Einschränkung in fünf Grade eingeteilt, von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5).

Um den Grad der Selbstständigkeit einer Person zu messen, werden Aktivitäten in sechs pflegerelevanten Bereichen untersucht. Das neue Begutachtungsverfahren berücksichtigt auch den besonderen Hilfe- und Betreuungsbedarf von Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen. Es wird nicht wie nach der alten Methode die Zeit gemessen, die zur Pflege der jeweiligen Person benötigt wird, sondern es werden Punkte vergeben, die darstellen, inwieweit die Selbstständigkeit einer Person eingeschränkt ist. Anhand der Ergebnisse der Prüfung wird der Pflegebedürftige in einen der fünf Pflegegrade eingeordnet.

Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen

Das neue Begutachtungsassessment

Mit dem 1. Januar 2017 wurde ein neues Prüfverfahren, das sogenannte neue Begutachtungsassessment (NBA), eingeführt. Die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen überprüfen bei jedem neuen Antrag auf Pflegeleistungen jeden Antragsteller persönlich anhand eines Fragenkatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit. Auf der Basis dieses Gutachtens des MDK entscheidet dann die zuständige Pflegekasse, ob Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegegrad besteht oder ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades abgelehnt wird.

Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) arbeitet mit einem Punktesystem und überprüft anhand eines Fragenkatalogs wie selbstständig ein Antragsteller noch ist. Je mehr Punkte der Antragsteller zuerkannt bekommt, desto höher ist der Pflegegrad und desto mehr Pflege- und Betreuungsleistungen werden durch die Pflegekasse genehmigt.

Die Pflegegrade mit den jeweils notwendigen NBA-Punkten:


Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).


Ausnahme:

Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen (das sind die bisherigen Härtefälle mit Pflegestufe 3), die einen „spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung“ haben, erhalten den Pflegegrad 5 zuerkannt, auch wenn sie im Rahmen der Begutachtung die an sich notwendige Mindestzahl von 90 Punkten nicht erreicht haben.


2016 bereits eine anerkannte Pflegestufe


Wer am 31.12. 2016 bereits eine anerkannte Pflegestufe 1, 2 , 3 oder 0 hat, wird beim Übergang vom alten zum neuen Pflegeversicherungsrecht nicht erneut begutachtet. Die anerkannten Pflegestufen wird automatisch in einen Pflegegrad umgewandelt.


2017: erstmals Antrag auf Pflegeleistungen gestellt


Wer ab dem 1. Januar 2017 erstmals einen Antrag auf Pflegeleistungen bei seiner Pflegekasse stellt, wird mittels des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) persönlich begutachtet. Der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bei gesetzlich Versicherten oder der Medicproof GmbH bei privat Versicherten ermitteln den Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit und empfehlen der Versicherung einen Pflegegrad, in den der Versicherte eingestuft werden sollte. Es ist die Pflegekasse, die über die Genehmigung eines Pflegegrades und der damit verbundenen Pflegeversicherungsleistungen entscheidet.


Wie erhält man einen Pflegegrad?


Man muss zwischen den pflegebedürftigen Menschen, die 2017 erstmals einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen und denjenigen pflegebedürftigen Menschen mit einer im Jahr 2016 bereits anerkannten Pflegestufe unterscheiden.


Pflegestufe in Pflegegrad umrechnen


Es gilt der Bestandsschutz. Bei der Umrechnung einer Pflegestufe in einen Pflegegrad zum 01.01.2017 wird kein Pflegebedürftiger schlechter gestellt. Die Umwandlung einer Pflegestufe in einen Pflegegrad erfolgt auf der Grundlage eines gesetzlich festgeschriebenen Systems. Dieses berücksichtigt sowohl die vorhandene Pflegestufe als auch die gegebenenfalls vorhandene eingeschränkte Alltagskompetenz.

Alle diejenigen, die bereits am 31.12.2016 bereits anerkannt körperlich pflegebedürftig mit Pflegestufe 1, 2 oder 3 sind oder eine festgestellte eingeschränkte Alltagskompetenz („Pflegestufe 0“) haben, müssen sich keiner erneuten Begutachtung unterziehen. Sie erhalten mit dem 01.01.2017 automatisch anstelle ihrer bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad. Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit Pflegestufe 2 bekommt den Pflegegrad 3.

Anerkannte Pflegebedürftige mit Demenz erhalten automatisch einen Pflegegrad, der zwei Stufen über der bisherigen Pflegestufe liegt. Beispiel: Ein demenzkranker Pflegebedürftiger mit Pflegestufe 1 erhält den Pflegegrad.

Zu den Einzelheiten der Umrechnung einer Pflegestufe in einen Pflegegrad siehe die obige Tabelle "Umrechnung Pflegestufe zu Pflegegrad".


Pflegegrad berechnen


Zur Feststellung des Pflegegrades wenden die Gutachter des MDK das oben umrissene "Neue Begutachtungsassessment" (NBA) an. Das Bewertungssystem stellt anhand der sechs Bereiche (Module) die noch vorhandene Selbstständigkeit fest. Es werden abhängig von der Intensität und Häufigkeit der notwendigen Unterstützung Punkte addiert. Von der erreichten Punktzahl wird auf den Pflegegrad geschlossen, da jeder Pflegegrad einem bestimmten Punktebereich entspricht (s. Tabelle der Pflegegrade entsprechend den jeweils notwendigen NBA-Punkten).

Um in einen bestimmten Pflegegrad eingruppiert zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese orientieren sich nicht (allein) nach dem Zeitaufwand für eine bestimmte Pflegemaßnahme, sondern an der Selbstständigkeit der Betroffenen. Der Zeitaufwand für Pflegemaßnahme dient allerdings immer noch als Anhaltspunkt, unter welchen Voraussetzungen ein Pflegegrad gegeben sein kann.
 

Die drei Schritte der Berechnung des Pflegegrades

Die Berechnung des Pflegegrades erfolgt in drei Schritten, die wir ausführlich erklären, so dass Sie selbst die Berechnung des Pflegegrades durch den MDK kontrollieren oder selbst den Pflegegrad berechnen können.

Schritt 1: Punkte in sechs Modulen (Bereichen) ermitteln (siehe nächster Punkt)

Schritt 2: Punkte addieren und gewichten

Schritt 3: Zuordnung der Punkte zu einem Pflegegrad


6 Bereiche der Pflegebedürftigkeit: das Neue Begutachtungsassessment NBA


Das neue Begutachtungsassessment (NBA) erfasst alle wichtigen Gesichtspunkte der Pflegebedürftigkeit aufgrund körperlicher, psychischer und kognitiver Beeinträchtigungen. Maßgebend für die Zuweisung eines Pflegegrades ist der Grad der Selbstständigkeit einer Person. Dieser wird in sechs Bereichen gemessen, wobei jeder dieser Bereiche eine unterschiedliche Wertigkeit hat; diese wird nachfolgend in Prozent angegeben. Die sechs verschiedenen Bereiche, in denen die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der Menschen beurteilt werden, sind:

1. Mobilität: (körperliche Beweglichkeit, zum Beispiel morgens aufstehen vom Bett und ins Badezimmer gehen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen) - 10 Prozent

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: (verstehen und reden: zum Beispiel Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte und begreifen, erkennen von Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen)

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (zum Beispiel Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen) - 15 % zusammen mit Bereich 2.

4. Selbstversorgung (zum Beispiel sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken, selbstständige Benutzung der Toilette) - 40 %

5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (zum Beispiel die Fähigkeit haben die Medikamente selbst einnehmen zu können, die Blutzuckermessung selbst durchzuführen und deuten zu können oder gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurechtzukommen, den Arzt selbstständig aufsuchen zu können) - 20 %.

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (zum Beispiel die Fähigkeit haben den Tagesablauf selbstständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakte zu treten oder die Skatrunde ohne Hilfe zu besuchen) - 15 %

Der Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) wird prüfen, wie selbstständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Erst aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.

Minuten spielen in der neuen Begutachtung und damit für die Einstufung keine Rolle mehr. Stattdessen werden die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen mehr Möglichkeiten haben, mit den Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend ihren Wünschen und ihrer Lebenssituation umzugehen.

 

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