Pflegegeld

Durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, der auf dem Pflegegrad basiert, haben mehr Versicherte Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. In den Pflegegrad 1 wird auch eingestuft, wer noch keine erheblichen Beeinträchtigungen hat, aber dennoch in gewissem Maß eingeschränkt ist - zumeist in körperlicher Hinsicht.

Preise im Überblick

Pflegegrad 1

Geldleistung (ambulant)  
Sachleistung (ambulant)  
Entlastungsbetrag (ambulant)
zweckgebunden
125 €
Leistungsbetrag (vollstationär) 125 €

Pflegegrad 2

Geldleistung (ambulant) 316 €
Sachleistung (ambulant) 724 €
Entlastungsbetrag (ambulant)
zweckgebunden
125 €
Leistungsbetrag (vollstationär) 770 €

Pflegegrad 3

Geldleistung (ambulant) 545 €
Sachleistung (ambulant) 1.363 €
Entlastungsbetrag (ambulant)
zweckgebunden
125 €
Leistungsbetrag (vollstationär) 1.363 €

Pflegegrad 4

Geldleistung (ambulant) 728 €
Sachleistung (ambulant) 1.693 €
Entlastungsbetrag (ambulant)
zweckgebunden
125 €
Leistungsbetrag (vollstationär) 1.775 €

Pflegegrad 5

Geldleistung (ambulant) 901 €
Sachleistung (ambulant) 2.095 €
Entlastungsbetrag (ambulant)
zweckgebunden
125 €
Leistungsbetrag (vollstationär) 2.005 €

Geldleistung (ambulant)

Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn Angehörige oder ehrenamtlich tätige Personen die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld lässt sich mit ambulanten Pflegesachleistungen kombinieren.

Sachleistungen (ambulant)

Wird der Pflegebedürftige durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt, so werden dessen Leistungen als Pflegesachleistungen mit der Pflegekasse abgerechnet. Ambulante Pflegesachleistungen lassen sich mit dem Pflegegeld kombinieren.

Tagespflege / Nachtpflege

Die Tagespflege oder die Nachtpflege ist eine teilstationäre Pflege. Der Pflegebedürftige wird zeitweise im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung versorgt. Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben der ambulanten Pflegesachleistung oder dem Pflegegeld in vollem Umfang beansprucht werden, eine Anrechnung der Leistungen erfolgt nicht.

Preise

Pflegegrad 1: Bis 125 € einsetzbarer Entlastungsbetrag

Pflegegrad 2: 724 €

Pflegegrad 3: 1.363 €

Pflegegrad 4: 1.693 €

Pflegegrad 5: 2.095 €

Verhinderungspflege

Wenn die private Pflegeperson verhindert ist, etwa in Urlaubfährt oder krank ist, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege. Dies nennt man Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen. Pro Kalenderjahr ist eine Verhinderungspflege von bis zu sechs Wochen möglich.

Zudem können bis zu 50 % des Leistungsbetrags für eine Kurzzeitpflege (bis zu 806 €) zusätzlich für die Verhinderungspflege beansprucht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während der Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt.

Preise

Pflegegrad 1: -

Pflegegrad 2-5: 1.612 € für bis zu 6 Wochen

 

Kurzzeitpflege

Ist jemand nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, etwa während einer Krisensituation bei häuslicher Pflege oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, so kommt eine Kurzzeitpflege in einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung in Betracht. Es besteht ein Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege. Der noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Auf diese Weise kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege u. U. verdoppelt werden. Auch die Zeit für die Inanspruchnahme Kurzzeitpflege kann so maximal von vier auf bis zu acht Wochen erweitert werden.

Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird allerdings auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet Das hälftige Pflegegeld bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege kann bis zu acht Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden.

Preise

Pflegegrad 1: Bis zu 125 € einsetzbarer Entlastungsbetrag

Pflegegrad 2-5: 1.774 € für bis zu 8 Wochen

 

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege erforderlich sind. Sie erleichtern die Pflege und lindern die Beschwerden der pflegebedürftigen Person oder tragen dazu bei, ihr eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Technische Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse in der Regel teilweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt.

Verbrauchsprodukte muss der Pflegebedürftige selbst kaufen. Er erhält von der Pflegekasse eine Erstattung in Höhe von bis zu 40 € monatlich. Beispiele sind Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.
 

Preise

Pflegegrad 1-5: 40 €
 

Vollstationäre Pflege

Vollstationäre Pflege bedeutet Pflege in einem Pflegeheim. Aus der Umstellung von Pflegestufen zu Pflegegraden könnten sich unter Umständen geringere Leistungsansprüche gegen die Pflegekasse ergeben. Um Einbußen zu vermeiden, genießen betroffene Pflegebedürftige Bestandsschutz: Sie bekommen ab dem 01. Januar 2017 einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab 01. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus. Zudem bekommen auch Pflegebedürftige mit Demenz, die bisher unter die sogenannte "Pflegestufe 0" gefallen sind, Anspruch auf Leistungen zur vollstationären Pflege.

Versicherte mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss in Höhe von 125 € monatlich. Schließlich gibt es einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5. Vor dem 01. Januar 2017 stieg im Falle einer Höherstufung der Pflegebedürftigkeit zwar die Leistung der Pflegeversicherung an, gleichzeitig aber nahm auch der pflegebedingte Eigenanteil zu. Dieser wird künftig nicht mehr steigen, wenn jemand in einen höheren Pflegegrad eingestuft wird.

Preise

Pflegegrad 1: Zuschuss in Höhe von 125 € möglich

Pflegegrad 2: 770 €

Pflegegrad 3: 1.262 €

Pflegegrad 4: 1.775 €

Pflegegrad 5: 2.005 €

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